Auch in der Entgelttransparenzrichtlinie der Europäischen Union1 (ETRL) spielen die Fragen eine große Rolle, was unter gleichwertigen Tätigkeiten zu verstehen und wie Gleichwertigkeit diskriminierungsfrei festzustellen ist. Die Richtlinie trat am 6. Juni 2023 in Kraft. Bis zum 7. Juni 2026 müssen die EU-Mitgliedstaaten sie in nationales Recht umsetzen. Die Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten verbindlich dazu, den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit umzusetzen und in der Praxis tatsächlich sicherzustellen.
Recht ohne Praxis
Eigentlich haben Männer und Frauen in der Europäischen Union schon seit Jahrzehnten einen gerichtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch auf gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit (insbesondere aus Artikel 157 § 3 Absatz 1 AEUV und, im nationalen Recht in Deutschland, aus § 3 Absatz 1 und § 7 Entgelttransparenzgesetz 2017). Dieser Individualanspruch ist in Deutschland allerdings im Wesentlichen „ohne Praxis“ geblieben. Denn obwohl es geschlechtsspezifische Entgeltschieflagen gibt, geht deswegen kaum jemand vor Gericht und es gibt in der Folge wenig Rechtsprechung. Das liegt sicherlich auch daran, dass Arbeitnehmende, die sich diskriminiert sehen, ihren Anspruch auf gleiches Entgelt als Einzelpersonen durchsetzen – also gegen die eigenen Arbeitgebenden klagen – müssen.
Einige wesentliche Instrumente und Regelungen der ETRL sind:
- Das Entgelt vor und während der Beschäftigung muss transparent sein (Artikel 5, 7 ETRL).
- Bestimmte Anforderungen an Entgeltstrukturen und geschlechtsneutrale Arbeitsbewertung müssen eingehalten werden (Artikel 4 ETRL).
- Entgelttransparenz wird systematisch durch verpflichtende regelmäßige Berichte der Unternehmen und des öffentlichen Dienstes über das Entgelt- gefälle hergestellt (Artikel 9 ETRL).
- Unter bestimmten Umständen ver- schafft eine gemeinsame Entgeltbewertung die verpflichtende Abhilfe bei Schieflagen (Artikel 10 ETRL).
Berichtspflichten als Hebel für Entgelttransparenz
Insbesondere die Berichtspflicht und die gemeinsame Entgeltbewertung sind potenzielle „Gamechanger“, denn sie nehmen die Arbeitgebenden, die für die Entgeltstrukturen verantwortlich sind, in die Pflicht. Gleichzeitig sind andere Akteur*innen am Bericht und an der – unter bestimmten Umständen verpflichtenden – gemeinsamen Entgeltbewertung beteiligt, beispielsweise Interessenvertre- tungen (Betriebs- und Personalräte), Gleichstellungsbeauftragte und Sozial- partner. Zudem ist absehbar, dass sich die Anforderungen an Entgeltstrukturen gemäß Artikel 4 ETRL auf bestehende betriebliche und tarifvertragliche Entgelt- systeme auswirken werden, denn sie schreiben eine transparente und geschlechtsneutrale Arbeitsbewertung vor.
Arbeitsbewertung mit EG-Check
Insbesondere bei der Arbeitsbewertung kann EG-Check helfen. Er dient dazu festzustellen, ob und inwieweit Entgeltgleichheit zwischen den Geschlechtern verwirklicht ist. Ein Prüfinstrumentarium mit dem Namen eg-check.de gab es als Vorläufer bereits seit dem Jahr 2010. Es wurde nun unter Berücksichtigung der ETRL umfassend aktualisiert und an die neue Rechtslage angepasst. Auch Erfahrungen aus der mehrjährigen Anwendung des Vorgänger-Instrumentariums und Erkenntnisse aus der Forschung zur digitalen Transformation flossen in die Anpassung ein.