Entgeltgleichheit:
Rechtlicher
Hintergrund

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Grundsatz Entgeltgleichheit: 
Die rechtlichen Grundlagen

Das Recht auf Entgeltgleichheit ist in zahlreichen internationalen, europäischen und deutschen Rechtsnormen verankert und von der Rechtsprechung konkretisiert worden.

Wichtige rechtliche Grundlagen der Entgeltgleichheit sind:

  • Grundgesetz

    Entgeltgleichheit ist ein Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 2 und Absatz 3 des Grundgesetzes.

  • Entgelttransparenzgesetz

    Zur rechtlichen Ausgestaltung dieses Grundsatzes trat 2017 das Entgelttransparenzgesetz in Kraft. Es muss an die Bestimmungen der Entgelttransparenzrichtlinie angepasst werden.

  • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

    Jeder Mitgliedstaat der EU ist verpflichtet, sicherzustellen, dass Männer und Frauen das gleiche Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit erhalten (Artikel 157 Absatz 1 AEUV). Die Norm verpflichtet auch öffentliche und private Arbeitgebende, den Grundsatz einzuhalten.

  • EU-Entgelttransparenzrichtlinie (2023/970/EU):

    Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten verbindlich dazu, den Grundsatz des gleichen Entgelts umzusetzen. Die Richtlinie trat am 6. Juni 2023 in Kraft und war bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen. Entgeltgleichheit soll insbesondere durch Entgelttransparenz und verstärkte Durchsetzungsmechanismen erreicht werden.

Die Entgelttransparenzrichtlinie der EU

Die Vorgaben der Entgelttransparenzrichtlinie erfassen alle Entgeltsysteme und -strukturen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst. Sie sollen den Grundsatz des gleichen Entgelts insbesondere durch Entgelttransparenz und verstärkte Durchsetzungsmechanismen stärken (Artikel 1 ETRL).

Einige wesentliche Instrumente und Regelungen der Entgelttransparenzrichtlinie sind:

  • Die gesamte Entgeltgestaltung muss vor und während der Beschäftigung transparent sein (Artikel 5, 7 ETRL).

  • Welche Arbeit gleichwertig ist und deshalb gleich bezahlt werden muss, muss durch eine Arbeitsbewertung festgestellt werden, die konkreten Vorgaben folgt (Artikel 4 ETRL).

  • Unternehmen und öffentlicher Dienst müssen regelmäßig über das Entgeltgefälle berichten. Können Entgeltunterschiede nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt werden, muss Abhilfe geschaffen werden (Artikel 9 ETRL).

  • Unter bestimmten Umständen muss eine gemeinsame Entgeltbewertung von Arbeitgebenden und Arbeitnehmendenvertretungen durchgeführt werden, die verpflichtende Abhilfe bei Schieflagen schafft (Artikel 10 ETRL).

Welche Pflichten haben Arbeitgebende
nach der Entgelttransparenzrichtlinie?

EG-Check unterstützt bei der Erfüllung dieser Pflichten:

  1. 01.

    Proaktiv Transparenz über die Kriterien der Entgeltfestlegung, der Entgelthöhen und der Entgeltentwicklungen herstellen (Artikel 6 ETRL).

  2. 02.

    Stellenbewerbenden die nötigen Informationen (nach Artikel 5 ETRL) über das Einstiegsentgelt proaktiv zur Verfügung stellen.

  3. 03.

    Das individuelle Auskunftsrecht von Arbeitnehmenden nach Artikel 7 ETRL sichern.

  4. 04.

    Die Berichtspflichten nach Artikel 9 ETRL erfüllen und einige der in Artikel 9 Absatz 1 ETRL genannten entgeltbezogenen Informationen zur Verfügung stellen sowie teilweise selbst veröffentlichen.

  5. 05.

    Begründete Antworten geben können auf Klarstellungs- und Erläuterungsverlangen und -rechte von Arbeitnehmenden, Arbeitnehmenden-vertretungen oder öffentlichen Stellen nach Artikel 9 Absatz 10 ETRL.

  6. 06.

    Prüfen, ob Entgeltunterschiede durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien (Artikel 4 Absatz 4 ETRL) gerechtfertigt sind und dabei die Arbeitnehmendenvertretung einbeziehen.

  7. 07.

    Bei einem geschlechtsspezifischen Entgeltgefälle eine gemeinsame Entgeltbewertung mit den Arbeitnehmendenvertretungen durchführen, wenn das Entgeltgefälle mindestens 5 Prozent beträgt (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ETRL), nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt ist (Buchstabe b) und nicht innerhalb von sechs Monaten beseitigt wird (Buchstabe c).

  8. 08.

    Informationen dafür aufbereiten.

  9. 09.

    Geeignete Abhilfemaßnahmen treffen (Artikel 9 Absatz 9 ETRL, Artikel 10 Absatz 4 ETRL).

  10. 10.

    Im Fall eines Rechtsstreits (etwa zur Frage der Rechtfertigung einer Entgeltdifferenz im Sinne von Entgelttransparenzrichtlinie und Artikel 157 AEUV) der eigenen Darlegungs- und Beweislast mit konkreten Analysen nachkommen können.

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Ausführliche Informationen dazu, wie EG-Check funktioniert und welche rechtlichen Anforderungen Arbeitgebende erfüllen müssen, finden Sie im Leitfaden zu EG-Check.